Die CZV Prüfung muss bestehen, wer den Fähigkeitsausweis erwerben möchte und das Gesuch für den Lernfahrausweis (C/C1 oder D/D1) nach dem 1. September 2009 eingereicht hat. Falls Sie noch eine CZV-Prüfung absolvieren müssen, dürfen CZV-Kurse erst nach bestandener CZV-Prüfung absolviert werden. Kurse welche vor der CZV-Prüfung besucht wurden, können nicht an die Weiterbildung angerechnet werden.
Nach der schriftlichen Zusatztheorieprüfung und der Prüfungsfahrt beim Strassenverkehrsamt, die für den Erhalt des Führerausweises erforderlich sind, müssen für den Fähigkeitsausweis folgende Prüfungen bestanden werden:
Diese drei Prüfungsteile werden separat bewertet und müssen voneinander unabhängig bestanden werden.
Die schriftliche CZV Theorieprüfung findet im Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons statt. Am Computer müssen in 90 Minuten 40 Fragen mit Mehrfachantworten beantwortet werden.
Die CZV Prüfung testet das theoretische und praktische Wissen zum sicheren, Umwelt schonenden und Energie sparenden Lenken des Fahrzeugs,
Ausführlicher sind die Anforderungen im Katalog der Lernziele beschrieben. Fahrlehrer/innen und Ausbildungsstätten bieten Vorbereitungskurse an.
Zur schriftlichen Prüfung melden Sie sich beim Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons an. Bei der Koordinationsstelle der Prüfungsstützpunkte (ASTAG) können Sie sich für die mündliche und praktische Prüfung anmelden. Mit folgenden Links gelangen Sie zum Anmeldeformular und allen nötigen Informationen:
Anmeldung CZV Prüfung Gütertransport
Anmeldung CZV Prüfung Personentransport
Wie bei anderen Berufsprüfungen kann ein nicht bestandener Prüfungsteil nur zweimal wiederholt werden. Von einem unvorbereiteten Besuch der Prüfung wird deshalb dringend abgeraten.
Zahlreiche Lenker/innen von Fahrzeugen der Kat. C/C1 und D/D1 bilden sich schon lange regelmässig weiter. Mit dem Inkrafttreten der CZV wurde für alle Inhaber/innen eines Fähigkeitsausweises die Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Auch wer den Fähigkeitsausweis prüfungsfrei erhält oder bereits erhalten hat, muss die Weiterbildungspflicht erfüllen.
Innerhalb von fünf Jahren müssen fünf Tage Weiterbildung bei einer von der asa anerkannten Weiterbildungsstätte besucht werden. Die Weiterbildung kann in Tageskursen von je sieben Stunden oder als Wochenkurs absolviert werden.
Wegen der gestaffelten Einführung der neuen Regelungen für den Personen- und den Güterverkehr unterscheiden sich die Weiterbildungsperioden.
Fahrer/innen der Kategorien D/D1:
1. Weiterbildungsperiode 1.1.2007 – 31.8.2013
2. Weiterbildungsperiode 1.9.2013 – 31.8.2018
3. Weiterbildungsperiode 1.9.2018 – 31.8.2023
Fahrer/innen der Kategorien C/C1
1. Weiterbildungsperiode 1.1.2007 – 31.8.2014
2. Weiterbildungsperiode 1.9.2014 – 31.8.2019
3. Weiterbildungsperiode 1.9.2019 – 31.8.2024
Um ab dem 1.9.2013 (Kat. D/D1) oder ab 1.9.2014 (Kat. C/C1) einen Fähigkeitsausweis zu erhalten, muss die Weiterbildungspflicht ein erstes Mal erfüllt sein (fünf Kurstage). Da die Nachfrage für Kurse gegen Ende der ersten Weiterbildungsperiode vermutlich gross sein wird, empfehlen wir Ihnen, bereits jetzt Weiterbildungskurse zu besuchen.
Weiterbildung verpasst – Fähigkeitsausweis abgelaufen
Wer die Weiterbildungspflicht innerhalb der Weiterbildungsperiode nicht erfüllt, erhält keinen neuen Fähigkeitsausweis und darf keine Güter- und Personentransporte mehr durchführen (abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 3 CZV). Wer dies trotzdem tut, wird mit Busse bestraft (Art. 25 CZV). Auf Gesuch hin kann die zuständige Behörde den Fähigkeitsausweis für höchstens einen Monat mit einer schriftlichen Bewilligung verlängern.
Ein neuer Fähigkeitsausweis kann erst dann beantragt werden, wenn die fünf Tage Weiterbildung innerhalb der letzten fünf Jahre absolviert sind (vom 1. bis zum 5. Kurstag sind nicht mehr als fünf Jahre vergangen).
Der Kursinhalt wird je nach Bedürfnis der Teilnehmer angepasst.